Wohnbauförderungsrichtlinie
Inhaltsverzeichnis
ANLAGEN
Anlage 1: Angemessene Gesamtbaukosten ...........................................................................................31
Anlage 2: Zumutbarkeitstabelle/Beihilfen ...............................................................................................32
Das Land fördert im Bundesland Tirol als Träger von Privatrechten Vorhaben des Wohnbaus und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, des Wohnbe-darfes und entsprechend der Dringlichkeit der zu fördernden Vorhaben und Maßnahmen. Auf die Gewäh-rung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Diese Wohnbauförderungsrichtlinie wurde von der Tiroler Landesregierung gemäß § 35 Tiroler Wohnbau-förderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, i.d.F. LGBl. Nr. 108/2001, am 02.03.2010 beschlossen.
Das Land Tirol fördert
die Errichtung (durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau) von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen,
den Erwerb von mindestens 10 Jahre alten Wohnhäusern und Wohnungen und
weitere Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnittes des TWFG 1991.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Wohnhäuser (Eigenheime), Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner (als Hauptwohnsitz) bestimmt sind bzw. nicht dem unmittelbaren Wohn-bedarf begünstigter Personen dienen (z.B. Ferien-, Vorsorgewohnungen, Pflegeheime ohne Wohnheimcha-rakter).
Begünstigt ist eine Person, wenn
sie einen dringenden Wohnbedarf und die Absicht hat, ausschließlich die für den Eigenbedarf bestimm-te, geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses (als Hauptwohnsitz) zu verwenden, und
ihr monatliches (Familien-)Einkommen die in dieser Richtlinie angeführten Beträge nicht übersteigt und das Wohnhaus (Eigenheim) oder die Wohnung für sie finanzierbar ist.
Weiters muss ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an der bisher verwendeten Wohnung und auf Verlangen des Landes auch an anderen Wohnhäusern oder Wohnungen aufgegeben werden.
Als Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit einer Wohnung oder mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die Woh-nung bzw. eine der beiden Wohnungen zur regelmäßigen Benützung durch den Eigentümer des Wohnhau-ses bestimmt ist. Als Eigenheim gilt auch ein Gebäude, das neben einer Wohnung auch Räume mit einem anderen Verwendungszweck enthält, wobei das Gesamtausmaß dieser Räume 30 m² nicht unter- bzw. 150 m² nicht überschreiten darf. Diese Räume müssen im Regelfall in sich abgeschlossen sein und dürfen nicht als Zweitwohnsitz verwendet werden.
Als Ersterwerb gilt der Erwerb von Wohnhäusern oder Wohnungen, bei denen die baubehördliche Benüt-zungsbewilligung vor längstens drei Jahren vor der Einbringung des Förderungsansuchens erteilt wurde.
Als Familie gelten miteinander verheiratete Personen mit oder ohne Kind(er) sowie Alleinerhalter mit zu-mindest einem im Haushalt lebenden Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.
Als förderbare Gesamtanlage gilt eine Wohnungseigentumsanlage, die bereits im Zuge der Einreichung als solche eingestuft wird und in der alle Wohnungen förderbar sind und gefördert werden sollen.
Die förderbare Nutzfläche umfasst einen Teil der Nutzfläche und hängt von der Haushaltsgröße ab.
Haushaltsgröße | förderbare Nutzfläche in m² (höchstens): | |
(Personenanzahl) | Förderungsdarlehen, Wohnbauscheck | Beihilfen |
1 | 85 | 50 |
2 | 85 | 70 |
3 | 95 | 90 |
4 | 110 | 110 |
5 | 110 | 130 |
6 oder mehr | 110 | 150 |
Als nahe stehende Personen gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, Kinder, Wahlkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegereltern und -kinder sowie jene Person mit ihren (Wahl-, Pflege-)Kindern, die mit dem Förderungs-werber in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbar ist.
Als Nettonutzflächendichte gilt das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der (Gesamt-)Nutzfläche des Vorha-bens und der Fläche des Baugrundstückes. Grundflächen mit einer Neigung von mehr als 30 Grad werden nur mit 2/3 der davon betroffenen Fläche angerechnet.
Als normale Ausstattung gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und die Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht. In jeder Wohnung ist ein Abstellraum in der Größe von mindestens 1,50 m² vorzusehen, wenn im Gebäude keine andere ge-eignete Abstellmöglichkeit (z.B. durch ein Kellerabteil in üblicher Größe) vorgesehen ist. Hinsichtlich der sonstigen Ausstattung der Wohnhäuser und Wohnungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung.
Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung (eines Eigenheimes oder gegebenenfalls eines Geschäftsraumes) inklusive eines allenfalls vorhandenen Wintergartens, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- oder Ge-schäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung nicht zu berücksichti-gen. Solche Räume (für gewerbliche Zwecke oder der Tätigkeit eines selbstständigen Zivilingenieurs usw.) werden nicht zur Nutzfläche gerechnet, wenn sie zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Förderungs-werbers oder nahe stehender Personen, die im Haushalt des Förderungswerbers leben, bestimmt sind. Bodenflächen, über denen die Raumhöhe weniger als 1,50 m beträgt, wie bei schrägen Decken, Nischen, Stiegen udgl. zählen genauso nicht zur Nutzfläche wie Bastelräume, Hobbyräume udgl., wenn z.B. deren technische Ausstattung und Belichtung einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht. Die Nutzfläche wird nach den der Baubewilligung zugrunde liegenden Unterlagen berechnet, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab.
Als Wohnhaus gilt ein Gebäude mit einer oder mehreren Wohnungen.
Als Wohnheim gilt ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes und normal ausgestattetes Heim, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch sonstige, dem Heimzweck dienende Räume, wie beispielsweise Gemeinschaftsräume (gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts-räume usw.), Personalräume und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume, enthält. Ein Wohnheim, das auf Dauer zur Unterbringung alter Menschen bestimmt ist, muss überdies so ausgestattet sein, dass die allenfalls erforderliche Pflege der Bewohner zweckmäßig durchgeführt werden kann. Ein Wohnheim kann auch als Teil eines Wohnhauses errichtet werden.
Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung (als Hauptwohnsitz) bestimmte, baulich in sich abge-schlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche (Kochni-sche), einem Vorraum, einem WC, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m² und höchstens 150 m² beträgt. Bei Wohnungen in einem Gebäude, das zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder das dem Denkmalschutzgesetz oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz unterliegt oder dessen Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient, kann das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit in begründeten Fällen entfallen und darf die Nutzfläche, wenn es die besondere bauli-che Gestaltung des Wohnhauses bedingt, mehr als 150 m² betragen.
Bei der Errichtung von landwirtschaftlichen Hofstellen, deren Erhaltung für das Gepräge des Orts- und Landschaftsbildes von Bedeutung ist, gilt bezüglich der Nutzflächenberechnung eine Sonderregelung.
Wohnhäuser (Eigenheime) und Wohnungen sind in verdichteter Bauweise errichtet, wenn sie (unter Zugrundelegung zusammenhängender Abschnitte) Teil einer Anlage sind und der Grundstücksanteil (Grundverbrauch) pro Wohnung, die zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses bestimmt ist, höchstens 400 m² beträgt.
Folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme gelten als innovative klimarelevante Systeme:
Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermi-schen Solaranlagen zu kombinieren.
Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wo-bei nach Möglichkeit eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat.
Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnen-markt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.
Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmean-schlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zuliefe-rungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte mangels Sonnen-einstrahlung die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumut-bar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann gegeben, wenn
an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (Tagessonnensumme ohne Reduktion durch witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen oder
die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.
Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
Die Gesamtkosten (Gesamtbaukosten und Grundkosten) müssen angemessen sein (inklusive WGG-Rücklage, Pauschalsatz zur Risikoabgeltung).
Die zu fördernden Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime müssen in normaler Ausstattung ausge-führt werden. Hinsichtlich der Anforderungen an den Wärmeschutz wird auf Punkt 2.1.2 verwiesen.
Das zu fördernde Gebäude muss ausreichend gegen Brandschaden versichert sein.
Es dürfen ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase (z.B. FKW, FCKW, HFKW, HFCKW oder SF6) in die Atmosphäre freisetzen. Bei objektgeförderten Gebäuden ist der Verzicht auf die Verwendung derartiger Stoffe in den Ausschreibungen zu verlangen.
Allfällige Werbe- bzw. Informationsmaßnahmen von Bauträgern dürfen nicht aus Wohnbauförderungsmit-teln oder von den Wohnungsbenutzern im Zuge der Endabrechnung bezahlt werden. Für erforderliche Werbe- und Informationsmaßnahmen darf zudem nur ein Betrag von höchstens 3%0 der Gesamtbaukos-ten der einzelnen Objekte, maximal jedoch EUR 11.000,-- vorgesehen werden.
Ein Wohnheim wird nur dann gefördert, wenn ein ordnungsgemäßer und wirtschaftlich gesicherter Be-trieb des Wohnheimes erwartet werden kann.
Wohnhäuser mit mehr als 75 Wohnungen werden nur in Ausnahmefällen gefördert.
Der Förderungswerber darf im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes nicht die Verpflich-tung übernommen haben, bei der Planung oder Ausführung des zu fördernden Vorhabens oder bei Rechtsgeschäften über dieses Vorhaben die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu neh-men. Dies gilt nicht für Leistungen für die Planung von einer Anlage mit mehreren Wohnhäusern in ver-dichteter Bauweise.
Das Land kann eine Überprüfung der (Kauf-, Anwartschafts- und Wohnungseigentums-)Verträge vor-nehmen (lassen). Der Bauträger muss die erforderlichen Gewerbeberechtigungen haben und auf Ver-langen des Landes vorlegen.
Bei Errichtung von objektgeförderten Vorhaben hat der Förderungswerber zwecks Darstellung des für die Errichtung des Gebäudes erforderlichen Mittelflusses ein gesondertes (zumindest buchhalterisches) Konto zu führen und sämtliche Zahlungen über dieses Konto abzuwickeln.
Die Gestaltung des Vorhabens muss zeitgemäßen Wohnbedürfnissen und einer qualitätsvollen Architek-tur entsprechen. Zur Sicherung einer solchen Architektur kann bei objektgeförderten Bauvorhaben die Gewährung einer Förderung von der Durchführung eines Architektenwettbewerbes im Sinne der Rege-lung der Wohnbauförderung abhängig gemacht werden.
Bei der Ausführung von Vorhaben, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden, Gemeinde-verbänden oder sonstigen befugten Bauträgern errichtet werden, ist auf dem Baugrundstück mit einer Tafel darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben eine Förderung des Landes Tirol gewährt wird.
Für das zu fördernde Objekt ist eine Heizwärmebedarfsberechnung vorzulegen. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn folgender maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m² konditionierter Brut-to-Grundfläche (HWBBGF) in Abhängigkeit der Geometrie [charakteristische Länge lc = 1/(A/V)] und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden (Heizgradtagzahl: 3.400 Kd/a) eingehalten wird. Der HWB ist abhängig von der charakteristischen Länge des Gebäudes und ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der maximal zulässige HWBBGF um 8 kWh/m².a.
| HWBBGF in kWh/m².a | |
Jahr | A/V – Verhältnis ≥ 0,8 | A/V – Verhältnis ≤ 0,2 |
ab 2010 | 45 | 25 |
ab 2012 | 36 | 20 |
Die Berechnung des Heizwärmebedarfes hat nach den Bestimmungen der TBO 2001 i.d.g.F. zu erfolgen. Für die Gewährung der Erwerbsförderung (mindestens 10 Jahre alter Wohnungen und Wohnhäuser) ist das Vorliegen einer Heizwärmebedarfsberechnung keine Förderungsvoraussetzung.
Der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme (siehe Punkt 1.3.15) ist bei Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung.
Die Errichtung einer Biomasseheizung als alleiniges Heizsystem (z.B. Hackschnitzel-, Pelletsheizung, Holzvergaserkessel mit Pufferspeicher) ist förderbar, wenn folgende Parameter eingehalten werden:
Wirkungsgrad: mindestens 85 %
Emissionsgrenzwerte in mg/MJ:
Heizkessel, Raumheizung | CO Nennlast | NOx | OGC Nennlast | Staub |
mit automatischer Beschickung: |
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| 60 150 120 | 100 120 100 | 3 5 6 | 15 30 20 |
mit händischer Beschickung: |
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| 250 700 | 120 120 | 30 50 | 30 30 |
Anmerkung: Staub und NOx werden entsprechend der ÖNORM EN 303-5 beurteilt.
Für ortsfest gesetzte Grund- oder Speicheröfen in Form von Einzelöfen oder als Zentralheizung sind obige Emissionsgrenzwerte nicht maßgeblich. Der Wirkungsgrad von 85 % ist über die Kachelofenrichtlinie zu erbringen.
Eine Wärmepumpe für Heizzwecke mit Wärmequelle Erdreich oder Grundwasser (Hauptheizung mit Niedertemperaturverteilung unter 35°C) gilt als innovatives klimarelevantes System, wenn die Jahresar-beitszahl ≥ 4 beträgt. Der Nachweis erfolgt über ein Prüfzeugnis (Leistungsziffer (COP) ≥ 4,4 bei Wär-mequelle Erdreich; Leistungsziffer (COP) ≥ 5,5 bei Wärmequelle Grundwasser). Die Wärmepumpe ist mit Wärmemengen- und Stromzähler auszustatten.
Eine Wärmepumpe für Heizzwecke mit Wärmequelle Luft (Hauptheizung mit Niedertemperaturvertei-lung unter 35°C) gilt als innovatives klimarelevantes System, wenn diese in einem Gebäude mit einer Nutzfläche von maximal 300 m² installiert wird und ein Heizwärmebedarf von maximal 25 kWh/m².a ge-geben ist. Die Wärmepumpe ist mit Wärmemengen- und Stromzähler auszustatten.
Der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik ist für Ansuchen bis 01.04.2014 dann zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem Jahr 2012 vorgesehenen Werte für den Wärmeschutzstandard (HWB) eingehalten werden. Sollte mangels Sonneneinstrahlung die Errichtung einer thermischen Solaranlage nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.
Der Förderungswerber muss Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss.
Einer natürlichen Person wird eine Förderung nur gewährt, wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. im Sinne des § 17 Abs. 6 des TWFG 1991 einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt ist,
ihr Eigentums- oder Nutzungsrecht an der bisher zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufgibt,
ihr Eigentums- oder Nutzungsrecht – auf Verlangen des Landes – auch an anderen Wohnhäusern oder Wohnungen innerhalb einer angemessenen Frist aufgibt,
im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens oder der Erteilung der Zusicherung eine be-günstigte Person ist.
Diese personenbezogenen Voraussetzungen gelten auch für sonstige Nutzungsberechtigte (z. B. für nahe stehende Personen) von geförderten Wohnungen. Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Per-sonen übertragen oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Landes – vermietet werden.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das Land mit Zustimmung des Förderungswerbers in Verbindung mit der Einreichung eines Ansuchens oder der Abwicklung eines Vorhabens auch die Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde oder Auskünfte anderer Institutionen (u.a. auch Auskünfte über das Einkommen bei der Finanzbehörde) einholen und erhalten kann.
Eine Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn das monatliche (Familien-)Einkommen (1/12 des jähr-lichen Familieneinkommens laut Berechnung im Sinne dieser Richtlinie) des jeweiligen Wohnungsinhabers je nach Größe des Haushaltes die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Personenanzahl | Einkommensobergrenze (EUR) |
1 | 2.400,-- |
2 | 4.000,-- |
3 | 4.300,-- |
4 | 4.600,-- |
für jede weitere Person | + 300,-- |
Werden die Einkommensgrenzen überschritten, wird die Förderung für subjektgeförderte Bauvorhaben und für Vorhaben nach Punkt 8.1 (Erwerb von Wohnungen und Wohnhäusern) und Punkt 8.3 (Fertigstellung von Wohnungen) dieser Richtlinie für jeweils begonnene € 100,--, um welche die festgelegte Einkommensgren-ze überschritten wird, um 25 % gekürzt. Allfällige Zuschüsse für energiesparende und umweltfreundlichen Maßnahmen sind von dieser Förderungskürzung nicht umfasst und können (als Zusatzförderung) in unge-kürzter Höhe gewährt werden.
Ehegatten bzw. Lebensgefährten wird eine Förderung auch dann gewährt, wenn jeder Ehegatte bzw. Lebensgefährte für sich alleine die Einkommensobergrenze für eine Person nicht überschreitet.
Bei geförderten Mietwohnungen, die in das Wohnungseigentum des bereits ursprünglich vom Land als förderungswürdig eingestuften Mieters übertragen werden, kann eine nochmalige Überprüfung der För-derungswürdigkeit zum Zeitpunkt der Übertragung unterbleiben.
Bei Personen, die nachweislich ihre bisher benutzte kostengünstige, geförderte Mietwohnung zu Guns-ten anderer förderungswürdiger Personen aufgeben, kann bei Zuteilung einer neuen geförderten Woh-nung von der Einhaltung der Einkommensobergrenze abgesehen werden.
Jahres-Bruttobezüge ohne Familienbeihilfe
abzüglich
Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Kammerumlage, jedoch ohne Werbungskostenpauschale)
außergewöhnliche Belastungen
Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen, Opferausweisen und für Landarbeiter
Lohnsteuer
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
zuzüglich
der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge der Investitionsrücklage, des In-vestitionsfreibetrages, des Werbungskostenpauschales, der Sonderausgaben, des Veranlagungsfreibe-trages usw. laut TWFG 1991
abzüglich
gewinnerhöhend aufgelöste Beträge aus Investitionsrücklagen und der
Einkommenssteuer
Bei Land- und Forstwirten wird das Einkommen unter Zugrundelegung des bei der Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung vorgesehenen Prozentsatzes des Einheitswertes sowie unter Berück-sichtigung eines Pauschalbetrages von EUR 360,-- monatlich zur Erfassung der in solchen Betrieben übli-chen Einnahmen berechnet.
gerichtlich oder vom Land anerkannte, vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen, die dem Förde-rungswerber (Mieter) oder dessen Gattin (Lebensgefährtin) zufließen oder von diesen Personen zu zah-len sind,
steuerfreie Bezüge (z.B. Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe),
ein angemessener Anteil sonstiger Einnahmen (z.B. Grundsicherung, Sozialhilfe).
Neben dem Einkommen des Förderungswerbers (der Förderungswerberin, des Wohnungsinhabers) und der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (des Ehegatten bzw. Lebensgefährten) wird an Stelle des Einkom-mens für die weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird (z.B. für volljährige ledige Kinder), der nach der Tiroler Grundsicherungsverordnung für Mitunter-stützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe geltende Richtsatz als Einkommen berücksichtigt. Der Richt-satz der Grundsicherungsverordnung richtet sich nach dem für die Einkommensermittlung maßgebenden Jahr. Leben mehrere Haushalte in einer Wohnung, ist das (Familien-)Einkommen für jeden Haushalt ge-trennt zu ermitteln. Lehrlingsentschädigungen zählen nicht zum (Familien-)Einkommen.
Bei der Gewährung einer Beihilfe wird ein Drittel des nachgewiesenen Einkommens dieser weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen, zumindest jedoch der angeführte Richtsatz der Tiroler Grundsi-cherungsverordnung bei der Ermittlung des (Familien-)Einkommens berücksichtigt.
Bei einer Förderung von Vorhaben in nicht verdichteter Bauweise (Eigenheimen), der Erwerbs- und der Fertigstellungsförderung hat der Nachweis des (Familien-)Einkommens im Regelfall im Erklärungsweg (durch wahrheitsgetreue, betragsmäßige Einstufung des Einkommens durch den Förderungswerber im An-suchen) zu erfolgen.
Das Einkommen ist dann konkret nachzuweisen, wenn dies vom Land ausdrücklich verlangt wird oder wenn es sich um die Förderung von Vorhaben in verdichteter Bauweise sowie um die Gewährung von Beihilfen handelt. Nicht wahrheitsgetreue Angaben des (Familien-)Einkommens werden strafrechtlich geahndet.
Das (Familien-)Einkommen ist - soweit nicht eine Einstufung im Erklärungsweg erfolgen kann - wie folgt nachzuweisen:
a) Arbeitnehmer
Das (Familien-)Einkommen ist durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das der Einbringung des Ansuchens vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen; zugleich ist eine Erklä-rung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben. Sollte bis Februar eines Jahres der Lohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr noch nicht vorgelegt werden können, kann vom Lohnzettel des Vorjahres ausgegangen werden.
b) Selbständige
Das (Familien-)Einkommen ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen; bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, so ist auch der Nachweis nach lit. a vorzulegen;
c) Land- und Forstwirte
Das (Familien-)Einkommen ist durch Vorlage des Einheitswertbescheides und allfälliger sonstiger Einkom-mensnachweise nachzuweisen.
Zur Ermittlung der regelmäßigen bzw. realistisch erscheinenden Einkommensverhältnisse können vom Land erforderlichenfalls noch weitere Nachweise wie z.B. eine Erklärung mit Angabe eines glaubhaften Einkommens verlangt werden.
Wenn Förderungswerber (Wohnungsinhaber) nicht für den gesamten für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen nachweisen können, kann das Einkommen unter Zugrundelegung des nachgewiesenen Zeitraumes berechnet bzw. geschätzt werden.
Bei der Berechnung einkommensabhängiger Förderungen (z.B. Wohnstarthilfen, Beihilfen) kann das Ein-kommen der letzten 3 Jahre nicht zugrunde gelegt werden. Die Berücksichtigung des Einkommens der letz-ten 3 Monate ist nur möglich, wenn es sich um ein kontinuierliches Einkommen handelt.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Förderungswerber (die natürliche Person) einer Überprüfung der Ein-kommens- und Familienverhältnisse während der Laufzeit der Förderung zustimmt und über Verlangen des Landes auch die erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Bei Überschreiten der in der jeweiligen Wohnbauförderungsrichtlinie festgelegten Einkommensobergrenzen kann das Land die Einstellung der Zuschüsse oder Beihilfen bzw. eine Rückzahlung des gewährten Förde-rungsdarlehens unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes verfügen.
Die Gesamtbaukosten umfassen:
die Kosten der Errichtung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes unter Einbe-ziehung allfälliger Dienstwohnungen für Hausbesorger, jedoch unter Ausschluss von Räumen, die für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ausgestattet sind,
die Kosten der Errichtung von zu fördernden Geschäftsräumen,
die Kosten der Errichtung von Räumen und Anlagen, die zur allgemeinen Benützung durch die Be-wohner bestimmt sind,
die Kosten der Errichtung von Stellplätzen und Garagen,
die Kosten der Errichtung von Schutzräumen,
die Kosten der Errichtung des Gehsteiges,
die Kosten eines im Zuge der Bauführung (Umbau) erforderlichen Abbruches,
den Wert eines bei der Bauführung verwendeten Altbestandes, sofern dieser Wert im Vergleich zu den Gesamtbaukosten geringfügig ist,
die Anschlussgebühren und die Aufschließungskosten innerhalb des Baugrundstückes sowie die Er-schließungskosten laut Tiroler Bauordnung,
die Kosten der erforderlichen Bauplanung, Bauleitung, Bauverwaltung sowie Bauarbeitenkoordination,
die zur Finanzierung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Kosten,
die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Bei der Ermittlung der Gesamtbaukosten wird von den Kosten einer normalen Ausstattung bei Oberflächen-endausführung ausgegangen.
Die Gesamtbaukosten gliedern sich in:
Kosten des Wohnhauses (der Wohnung) bzw. des Wohnheimes (Kostensumme 1)
Kosten der Außenanlagen (Kostensumme 2)
Baunebenkosten (Kostensumme 3).
Baunebenkosten sind:
Kosten der Planung (höchstens laut §§ 11 und 12 bzw. 22 HOA 2002 , Besonderer Teil, Abschnitt A);
Kosten der Bauleitung (höchstens laut § 22 HOA 2002 , Besonderer Teil, Abschnitt A);
Kosten der Bauverwaltung (höchstens laut Entgeltrichtlinienverordnung 1994)
angemessene Kosten der Bauarbeitenkoordination
Kosten für Sonderprojektierungen durch Dritte (höchstens laut Honorarordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten)
Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden und sonstige befugte Bauträger haben die bei der Abwick-lung des geförderten Vorhabens (der geförderten Gesamtanlage) erwirtschafteten Skonti bei der Abrech-nung des Vorhabens kostenmindernd zu berücksichtigen. Im Falle der Festlegung von Fix- oder Höchst-preisen für derartige Vorhaben sind die angemessenen Gesamtkosten abzüglich eines gleichartigen (Skon-to-)Abschlages einzuhalten.
Bei der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen werden die Ge-samtbaukosten unter Zugrundelegung der vom Land in der Anlage 1 festgelegten angemessenen Beträ-ge (als Mindestbetrag) festgesetzt.
Beim Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen durch natürliche Personen sind die Gesamtkosten (Summe aus Gesamtbaukosten und Grundkosten) durch eine Fix- oder Höchstpreisvereinbarung nach-zuweisen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der vereinbarte Preis im Rahmen der vom Land festgestell-ten angemessenen Gesamtkosten liegt.
Bei der Errichtung von objektgeförderten Bauvorhaben (Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Wohn-heime) sind nach positiver Begutachtung des jeweiligen Vorhabens durch das Kuratorium die tatsächli-chen Gesamtbaukosten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Landes sind die tatsächlichen Gesamt-baukosten durch die Vorlage verbindlicher Angebote nachzuweisen. Leistungen, die in den Bereich ver-schiedener Gewerbe fallen, können auch gemeinsam ausgeschrieben und (an Generalunternehmer) vergeben werden.
Bei förderbaren Gesamtanlagen (Eigentumswohnungen) und Mietwohnanlagen mit Kaufoption können bei der Ermittlung der Gesamt(bau)kosten auch Fix- oder Höchstpreisvereinbarungen, die im Rahmen der vom Land ermittelten Gesamtkostenobergrenze liegen müssen, der Förderung zugrunde gelegt wer-den.
Bei sonstigen Vorhaben werden die hiefür vorgesehenen Gesamtbaukosten, höchstens jedoch die vom Land ermittelten Gesamtbaukosten der Förderung zugrunde gelegt.
Als Baukosten einer Wohnung gilt der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem vom Förderungswer-ber spätestens bis zur Erteilung der Zusicherung bekannt zugebenden Berechnungsschlüssel (Nutzfläche, Nutzwert oder sonstiger Kostenschlüssel) auf die Wohnung entfällt.
Als angemessen gelten jene Baukosten, die bei normaler Ausstattung und Oberflächenendausführung des geförderten Vorhabens vorliegen und die sich im Rahmen der in der Anlage 1 angeführten Gesamtbau-kosten je m² maßgebender Nutzfläche inklusive der nachstehend angeführten Zuschläge bewegen.
Die für die Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten maßgebende Nutzfläche ergibt sich aus der nach dieser Wohnbauförderungsrichtlinie festgestellten Nutzfläche zuzüglich 40 % der Bodenfläche einer allenfalls vorhandenen Loggia, eines offenen Balkons, einer befestigten Terrasse oder ähnlicher Flächen außerhalb der Wohnnutzfläche. Die mit 40 % zu berücksichtigenden zusätzlichen Bodenflächen (z.B. Ter-rasse, Loggia, offener Balkon) sind für die Berechnung der angemessenen Gesamtbaukosten mit 25 % der Wohnnutzfläche begrenzt.
Die Beträge der Anlage 1 erhöhen sich bei
Errichtung von Wohnheimen höchstens um 15 %, für den Anteil des Pflegebereiches von Wohnheimen höchstens um 20 %,
Errichtung von Wohnungen in Wohnhäusern, die nach dem Denkmalschutzgesetz oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz zu erhalten sind, um die Mehrkosten für besondere Maßnahmen, die auf Grund dieser Vorschriften erforderlich sind und nicht durch öffentliche Förderungen in der Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse finanziert werden, höchstens um 25 %,
Errichtung von Stellplätzen oder Garagen in oder für geförderte Vorhaben
je Stellplatz einer Tief- oder Hochgarage mit eigenen Verkehrsflächen um einen Betrag, der dem Neunfachen des angemessenen Garagenkostensatzes nach Ziffer 1b) der Anlage 1 entspricht; bei (übereinander angeordneten) Doppelparkplätzen kommt pro Stellplatz das Achtfache dieses Betra-ges zum Ansatz,
je Stellplatz in einer sonstigen Garage um einen Betrag, der dem Fünffachen des angemessenen Garagenkostensatzes nach Ziffer 1b) der Anlage 1 entspricht,
Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger oder einer im Hinblick auf den Schadstoff-ausstoß damit vergleichbaren Anlage um die Mehrkosten, jeweils höchstens um 3 %,
Einbau eines Personenliftes in Wohnanlagen, bei denen laut Tiroler Bauordnung die Errichtung eines Liftes nicht zwingend vorgeschrieben ist, um die Mehrkosten der Aufzugsanlage (Liftmechanik),
Einrichtungen zur besonders wirtschaftlichen Nutzung der Energie (z.B. bei Errichtung von Niedrigener-gie- bis Nullenergiehäusern) um die Mehrkosten, höchstens jedoch um 10 %,
besonderen (z.B. wegen der erforderlichen Errichtung einer Stützmauer, Wanne) unvermeidbaren Er-schwernissen bei der Bauführung, bei unvorhersehbaren Erschwernissen oder der Bauführung in be-stimmten Regionen, jeweils höchstens um 10 %, wenn entsprechende erforderliche Mehrkosten gege-ben sind,
künstlerischer Ausgestaltung höchstens um EUR 15.000,--, bei Vorhaben mit mindestens 50 Wohnungen um höchstens EUR 22.000,-- ,
Durchführung eines Architektenwettbewerbes im Sinne der Regelung der Wohnbauförderung um die Mehrkosten bis zu 1 %, höchstens jedoch um EUR 44.000,--,
Errichtung von Gemeinschaftsräumen in Wohnhäusern mit mehr als 20 Wohnungen oder in Wohnhäu-sern, die dem Denkmalschutzgesetz oder Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, um 0,5 %,
erforderlichen, besonderen Ausstattungen von Wohnungen, Wohnanlagen im Interesse behinderter Menschen um die Mehrkosten, sowie
um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungswerber nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Die Grundkosten müssen gemeinsam mit den Baukosten im Rahmen der vom Land für das jeweilige Vor-haben ermittelten Gesamtkosten liegen. Wenn eine Gemeinde einen Grund für die Schaffung förderbarer Wohnungen zur Verfügung stellt, dürfen die Grundkosten nur in der Höhe berechnet werden, dass die Wohnungsbenutzer dadurch mit nicht mehr als höchstens 90 % der für die jeweilige Gemeinde zulässigen angemessenen Grundkosten oder durch einen dementsprechend niedrigen Bauzins belastet werden.
Bei der Ermittlung des angemessenen Grundanteiles kann von der für die Berechnung der angemessenen Gesamtbaukosten maßgebenden Wohnnutzfläche zuzüglich 5,75 m² pro vorhandenem Stellplatz in einer Garage ausgegangen werden.
Die Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben muss gesichert sein. Die Finanzierung kann durch Eigenmittel, eigene Arbeitsleistungen, Bauspardarlehen, Hypothekardarlehen oder sonstige Darlehen erfolgen.
Die effektiven Kosten eines Hypothekardarlehens dürfen mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen des Darlehensnehmers für Versicherungen, die zur Sicherung des Darlehens abgeschlos-sen wurden, jährlich höchstens 0,5 v.H. über der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt, aufgerundet auf volle 1/8 v.H., liegen. Maßgebend ist der Durchschnittswert des der jeweiligen Annuitätenperiode zweit-vorangegangenen Quartals. Die Berechnung der Zinsen hat dekursiv und netto zu erfolgen. Es kann auch ein Fixzinssatz (auf eine befristete Zeit) vereinbart werden, der allerdings bei Überschreitung des vom Land festgelegten Grenzwertes anzupassen ist.
Bei der Errichtung oder beim Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen in verdichteter Bauweise oder für die Errichtung von Wohnheimen (Förderungen gemäß Punkt 5.2, 5.3, 5.6) hat der Förderungswerber bzw. der künftige (Wohnungs-)Eigentümer Eigenmittel in der Höhe von mindestens 5 % der Gesamtbau-kosten aufzubringen. Bringt ein (Wohnungs-)Eigentümer Eigenmittel in einem höheren Ausmaß auf, so sind die erhöhten Eigenmittel bei der Bemessung des auf die betreffende Wohnung entfallenden Kapitalmarkt-darlehens mindernd zu berücksichtigen.
Bei Eigenheimen (nicht verdichtete Bauweise), bei Vorhaben des Mietwohnbaues, bei Vorhaben, die unter Zugrundelegung eines Bestandvertrages durch Leasing finanziert werden sowie bei Förderungsmaßnah-men im Sinne des § 15 TWFG 1991 entfällt das Erfordernis der Aufbringung von Eigenmitteln.
Bei der Errichtung von objektgeförderten Bauvorhaben dürfen zur Finanzierung nur Hypothekardarlehen (insbesondere auch Bauspardarlehen) mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren verwendet werden.
Bei der Gewährung einer Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung durch natürliche Personen und bei Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 15 TWFG 1991 muss die Laufzeit des Hypothekardarlehens mindestens 10 Jahre betragen.
Bei objektgeförderten Mietwohnvorhaben kann sofort mit der Tilgung des erforderlichen Kapitalmarktdarle-hens (unter Zugrundelegung einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren) begonnen werden. Eine Finanzie-rung durch Darlehen, die anfänglich unterzinsig gewährt werden sowie eine dynamische Kostendeckung im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist zulässig.
Fremdwährungsdarlehen sind nicht zulässig.
Bei objektgeförderten Mietwohnhäusern sowie bei förderbaren Gesamtanlagen (Eigentumswohnungen) muss die Wohnungsvergabe nach nachvollziehbaren objektiven, sozialen Kriterien im Sinne der Woh-nungsvergabe-Richtlinie (z.B. Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, Wohnbedarf, Einkommen) und möglichst unter Beachtung der jeweils förderbaren Wohnnutzfläche erfolgen.
Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Wohnungsvergabe liegt bei der vergebenden Stelle (Gemeinde, Bauträger). Das Land behält sich die Kontrolle der Vergabe der geförderten Wohnungen und Konsequen-zen im Falle der Nichteinhaltung der Wohnungsvergabe-Richtlinie vor.
Eine Förderung eines objektgeförderten Vorhabens ist nur möglich, wenn ein entsprechender Wohnbedarf für das gesamte Vorhaben gegeben ist.
Bei geförderten Wohnungen, die von natürlichen Personen errichtet werden und die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Förderungswerbers oder der ihm nahe stehenden Personen be-stimmt sind, hat die (Bauort)Gemeinde ein Vorschlagsrecht von zumindest drei förderungswürdigen Nut-zungsberechtigten pro Wohnung, wenn die Bauortgemeinde für dieses Vorhaben eine effiziente Leistung nach § 14 Abs. 2 TWFG 1991 erbringt. In diesem Falle hat der Förderungswerber die Wohnung(en) an eine der vorgeschlagenen Personen zu vermieten. Die (Bauort)Gemeinde kann sich - bis zur gänzlichen Tilgung der Förderung - das Recht der Weitervergabe freiwerdender, geförderter Wohnungen dann vertraglich si-chern, wenn auch die erste Vergabe durch sie erfolgt ist. Eine solche Sicherung des Weitergaberechtes ist so rechtzeitig mit dem Bauträger und dem Land zu vereinbaren, dass es vertraglich gesichert werden kann.
Eine Förderung wird gewährt an:
welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. nach § 17 Abs. 6 TWFG 1991 solchen gleichgestellt sind und zum Kreis der begünstigten Personen gehören:
für die Errichtung eines Wohnhauses (Eigenheimes) oder von Wohnungen,
für den Ersterwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung für den Eigenbedarf,
für den Erwerb eines mindestens 10 Jahre alten, nicht (mehr) wohnbaugeförderten Wohnhauses oder einer Wohnung (das Alter richtet sich nach dem Datum der Baubewilligung),
für die Fertigstellung von Wohnungen,
für die Schaffung von Dienstnehmerwohnungen,
für weitere förderbare Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des TWFG 1991.
mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol
zur Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen (Geschäftsräumen) und Wohnheimen,
für förderbare Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des TWFG 1991.
zur Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
zum Ersterwerb von Wohnungen,
für den Erwerb eines mindestens 10 Jahre alten, nicht (mehr) wohnbaugeförderten Wohnhauses oder einer Wohnung,
für weitere förderbare Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des TWFG 1991.
mit Sitz in Tirol, die nach Satzung, Stiftung oder sonstigem Statut und ihrer Geschäftstätigkeit ausschließ-lich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder sozialen Zwecken dienen
zur Errichtung von Wohnheimen,
zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Wohnungen (bzw. Wohnheimen) für begünstigte Personen,
zur Schaffung von Dienstnehmerwohnungen.
unter den für gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem TWFG 1991 und dieser Wohnbauförderungsricht-linie geltenden Voraussetzungen (z.B. in Bezug auf die Ermittlung der Kosten des Vorhabens) wenn die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Sicherheiten gegeben sind und die Prüfung der Verwendung der Förderung gesichert ist
zur Errichtung von förderbaren Vorhaben (Wohnhäuser, Wohnungen, Heime usw.).
mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol
zur Schaffung von Dienstnehmerwohnungen.
Die Förderung besteht in der Gewährung von
Förderungsdarlehen,
Zuschüssen,
Beihilfen.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Wohnungs- und Haushaltsgröße, wobei entsprechend der Anzahl der im künftigen Haushalt lebenden Personen (Förderungswerber und nahe stehende Personen) höchstens die förderbare Nutzfläche zugrunde gelegt wird.
Förderungsdarlehen werden je nach Art des Vorhabens unter Zugrundelegung eines Pauschalbetrages oder eines Fixbetrages pro m² förderbarer Nutzfläche gewährt.
Das Land gewährt für die nachstehend angeführten Förderungsmaßnahmen Förderungsdarlehen.
Die unter Punkt 5.1 bis einschließlich 5.4 angeführten Förderungsmaßnahmen gelten als objektgeförderte Bauvorhaben. Die unter Punkt 5.5 bis einschließlich 5.7 angeführten Förderungsmaßnahmen gelten als subjektgeförderte Bauvorhaben.
Das Land gewährt an
gemeinnützige Bauvereinigungen,
Gemeinden (Gemeindeverbände),
befugte Bauträger,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
für die Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen folgende Förderungsdarlehen:
Das Förderungsdarlehen ist abhängig von der Nettonutzflächendichte und beträgt:
Nettonutzflächendichte | Förderungsdarlehen pro m² förderbare Nutzfläche |
mehr als 0,55 | EUR 820,-- (mit Annuitätenzuschuss) |
über 0,4 bis 0,55 | EUR 740,-- (mit Annuitätenzuschuss) |
bis 0,4 | EUR 740,-- (ohne Annuitätenzuschuss) |
Bei objektgeförderten Mietwohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) wird die endgültige Förderung unter Zugrundelegung der auf Grund der Familien- bzw. Haushaltsgrößen förderbaren Nutzfläche aller Wohnun-gen zum Zeitpunkt des Bezuges ermittelt (Globalförderung).
Bei objektgeförderten Mietwohnanlagen (außer bei Vorhaben des besonderen Mietwohnbaues, bei Bau-rechtsgründen und bei Vorhaben, bei denen sich eine Gebietskörperschaft das (Weiter-)Vergaberecht ver-traglich gesichert hat) muss vom Bauträger - spätestens in den Mietverträgen - die Option eingeräumt wer-den, dass die Mieter nach Ablauf von 10 Jahren nach Bezug ihre Wohnungen erwerben können.
Das Land gewährt an
gemeinnützige Bauvereinigungen,
Gemeinden (Gemeindeverbände),
befugte Bauträger,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
für die Errichtung von förderbaren Gesamtanlagen Förderungsdarlehen.
Die Darlehensförderung beträgt für die Errichtung von förderbaren Gesamtanlagen bei einem durchschnitt-lichen Grundstücksanteil (Grundverbrauch) pro Wohnung, die zur Abdeckung eines regelmäßigen Wohnbe-dürfnisses bestimmt ist:
Ø Grundverbrauch von Fixbetrag pro m² förderbare Nutzfläche (mit Annuitätenzuschuss)
mehr als 350 m² und höchstens 400 m²..................................................EUR 500,-- mehr als 300 m² und höchstens 350 m²..................................................EUR 580,-- mehr als 250 m² und höchstens 300 m²..................................................EUR 660,-- mehr als 200 m² und höchstens 250 m²..................................................EUR 740,-- höchstens 200 m²...................................................................................EUR 820,--
Bei Eigentumswohnungen wird die Förderung unter Zugrundelegung der förderbaren Nutzfläche jeder ein-zelnen Wohnung festgelegt (individuelle Förderung).
Das Land gewährt an
gemeinnützige Bauvereinigungen,
Gemeinden (Gemeindeverbände),
befugte Bauträger,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
für die Errichtung von Heimen Förderungsdarlehen.
Die Darlehensförderung beträgt für die Errichtung eines Alten- oder Pflegewohnheimes EUR 1.350,-- pro m² förderbare Nutzfläche (mit Annuitätenzuschuss), für die Errichtung eines sonstigen Heimes EUR 820,-- pro m² förderbare Nutzfläche (ohne Annuitätenzuschuss).
Das Land gewährt an
gemeinnützige Bauvereinigungen,
Gemeinden (Gemeindeverbände),
befugte Bauträger,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
für die Errichtung einzelner Mietwohnungen oder für den Einbau von Mietwohnungen (für natürliche Perso-nen als Mieter) in bestehende Gebäude, die im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Ge-meinde stehen, Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 740,-- pro m² förderbare Nutzfläche (ohne An-nuitätenzuschuss).
Das Land gewährt an
natürliche Personen
zur Errichtung oder zum Ersterwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung Förderungsdarlehen in nach-stehend angeführter Höhe:
Bei einer Haushaltsgröße von | und bei einer Nutzfläche von mindestens | Darlehen |
1 oder 2 Personen | 30 m² | EUR 21.000,-- |
3 Personen | 85 m² | EUR 28.000,-- |
4 Personen | 95 m² | EUR 32.000,-- |
5 und mehr Personen | 110 m² | EUR 34.000,-- |
Die Gewährung von Zuschüssen für Kinder ist möglich und wird diesbezüglich auf Punkt 6.5 verwiesen.
Bei der Errichtung eines Eigenheimes mit zwei Wohnungen wird in der Regel nur eine Wohnung nach dieser Wohnbauförderungsrichtlinie gefördert, es sei denn,
es wird Wohnungseigentum begründet und
für beide Wohnungseigentümer ist ein förderbarer Wohnbedarf gegeben.
Bei solchen Eigenheimen ist die Gewährung einer erhöhten Förderung dann möglich, wenn neben den an-geführten Kriterien auch die Voraussetzungen einer verdichteten Bauweise vorliegen.
Das Land gewährt an
natürliche Personen
zur Errichtung oder zum Ersterwerb eines Eigenheimes (Doppel-, Reihen- oder Gruppenhauses) oder einer Eigentumswohnung,
zur Errichtung von Mietwohnungen für nicht nahe stehende Personen (z.B. durch Dachbodenausbau)
Förderungsdarlehen. Die Darlehensförderung beträgt pro Wohnung, die zur Abdeckung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses (z.B. verschiedener Wohnungseigentümer mit Wohnbedarf bei Neubauten) bestimmt ist, bei einem durchschnittlichen Grundstücksanteil (Grundverbrauch)
von Fixbetrag pro m² förderbare Nutzfläche
mehr als 350 m² und höchstens 400 m²...............................EUR 500,-- mehr als 300 m² und höchstens 350 m²...............................EUR 580,-- mehr als 250 m² und höchstens 300 m²...............................EUR 660,-- mehr als 200 m² und höchstens 250 m²...............................EUR 740,-- höchstens 200 m².................................................................EUR 820,--
Die Ermittlung des Förderungsfixsatzes erfolgt im Regelfall unter Zugrundelegung selbständiger Bauab-schnitte.
Das Land gewährt Förderungsdarlehen an
natürliche Personen
zur Errichtung einer Wohnung ohne weiteren Grundverbrauch (z. B. durch den Einbau einer Wohnung in einen Dachboden). Sofern nach den vorstehenden Bestimmungen auf Grund einer verdichteten Bauweise nicht eine höhere Förderung zu gewähren ist, beträgt die Darlehensförderung EUR 500,-- pro m² förderba-re Nutzfläche.
Das Land gewährt über Ansuchen einer förderungswürdigen natürlichen Person als (Wohnungs-)Eigen-tümer oder Bauberechtigte für nicht als Gesamtanlage oder als Dienstnehmerwohnung geförderte Vorhaben an Stelle des Förderungsdarlehens eine Förderung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Wohnbauscheck). Die Wohnbauscheckförderung beträgt 35 % des fiktiv ermittelten Förderungsdarlehens. Der Wohnbauscheck reduziert sich nach § 45 Abs. 10 TWFG 1991 um den gewährten Nachlass aus einer begünstigten Rückzahlung.
Ein Wohnbauscheck wird dem(den)selben Förderungswerber(n) im Regelfall nur einmal und nur für ein Objekt gewährt, das im Sinne der förderungsrechtlichen Voraussetzungen errichtet bzw. erworben wird, zur Befriedigung seines (ihres) regelmäßigen Wohnbedürfnisses (als Hauptwohnsitz) bestimmt ist und auch zumindest 10 Jahre im Sinne der Bestimmungen des TWFG 1991 verwendet wird. Innerhalb dieser Frist ist eine allfällige Veräußerung des geförderten Objektes nur mit Zustimmung und zu den Bedingungen des Landes zulässig.
Bei Nichteinhaltung der angeführten Bedingungen bzw. bei der Erteilung nicht wahrheitsgemäßer Auskünfte bei der Einreichung des Ansuchens ist der Wohnbauscheck unter Anwendung des § 24 TWFG 1991 zu-rückzuzahlen.
Die Auszahlung des Wohnbauschecks erfolgt in der Regel frühestens nach Eintragung des (Wohnungs-)Ei-gentums im Grundbuch sowie nach Maßgabe des Baufortschrittes und der Terminisierung der Auszahlung in der Zusicherung. Bei Endabrechnung müssen die der Zusicherung zugrunde gelegten Förderungsvor-aussetzungen vorliegen. Andernfalls wird der Wohnbauscheck entsprechend gekürzt.
Das Land gewährt bei objektgeförderten Mietwohnungsanlagen mit einer Nettonutzflächendichte von mehr als 0,4 bei Nachweis der Kosten zusätzlich zum Förderungsdarlehen (ab Bezug des Objektes) einen Annui-tätenzuschuss
in der Höhe von monatlich EUR 2,30 pro m² (förderbarer) Nutzfläche auf die Dauer von 7 Jahren sowie in der Höhe von monatlich EUR 1,50 pro m² (förderbarer) Nutzfläche auf die Dauer von weiteren 5 Jahren oder wahlweise
in der Höhe von monatlich EUR 1,50 pro m² (förderbarer) Nutzfläche auf die Dauer von 17 Jahren.
Bei Widerruf oder Kündigung des (anteiligen) Förderungsdarlehens erfolgt die Einstellung des (anteiligen) Annuitätenzuschusses. Im Falle der Weitergabe einer geförderten Wohnung an eine förderungswürdige Person bleibt der gewährte Annuitätenzuschuss aufrecht.
Das Land gewährt für förderbare Gesamtanlagen bei Nachweis der Kosten zusätzlich zum Förderungsdar-lehen (ab Bezug des Objektes) einen Annuitätenzuschuss
in der Höhe von monatlich EUR 2,30 pro m² (förderbarer) Nutzfläche auf die Dauer von 5 Jahren oder wahlweise
in der Höhe von monatlich EUR 1,50 pro m² (förderbarer) Nutzfläche auf die Dauer von 8 Jahren.
Bei Widerruf oder Kündigung des Förderungsdarlehens erfolgt die Einstellung des Annuitätenzuschusses.
Das Land gewährt für Alten- oder Pflegewohnheime bei Nachweis der Kosten zusätzlich zum Förderungs-darlehen (ab Bezug des Objektes) einen Annuitätenzuschuss in der Höhe von monatlich EUR 1,50 pro m² (förderbare) Nutzfläche auf die Dauer von 8 Jahren. Bei Widerruf oder Kündigung des Förderungsdarlehens erfolgt auch die Einstellung des Annuitätenzuschusses.
Das Land gewährt Zuschüsse an natürliche Personen, die im Rahmen der Subjektförderung für die Errich-tung oder den Ersterwerb eines Wohnhauses (Eigenheimes) oder einer Wohnung im Rahmen der nicht ver-dichteten Bauweise eine Förderung erhalten haben.
Bei Darlehens- oder Wohnbauscheckförderung: Für Haushalte mit drei oder mehr Kindern des Förde-rungswerbers, für die Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Zuschuss für das dritte und für jedes weite-re Kind EUR 2.200,--. Die Auszahlung erfolgt im Zuge der Endabrechnung.
Bei Darlehensförderung: Für jedes, bei der Ermittlung des Förderungsdarlehens nicht berücksichtigte Kind des Förderungswerbers, das bis 10 Jahre nach dem Datum der Förderungsdarlehenszusicherung ge-boren wird, beträgt der Zuschuss EUR 1.500,-- pro Kind. Der Haushalt des Förderungswerbers muss sich gegenüber der Haushaltsgröße zum Zeitpunkt der Zusicherung des Förderungsdarlehens vergrößern. Der Förderungswerber muss zum Zeitpunkt des Ansuchens zum Kreis der begünstigten Personen zählen. Das Ansuchen um den Zuschuss muss spätestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes eingereicht werden.
Das Land gewährt im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung oder des Ersterwerbes einer Eigen-tumswohnung (Punkt 5.2 oder 5.6 dieser Richtlinie) zur (teilweisen) Finanzierung des Grundanteiles eine Wohnstarthilfe zu den Bedingungen eines Wohnbauschecks. Die in diesem Sinne geförderte Eigentums-wohnung muss in einem in verdichteter Bauweise errichteten Wohnhaus mit mindestens drei Eigentums-wohnungen liegen, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbe-dürfnisses (als Hauptwohnsitz) bewohnt wird.
Die Wohnstarthilfe wird nur einer Familie gewährt. Die Höhe ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (Beträge in Euro):
Familieneinkommen | ||||||
Familiengröße | bis 1.310 | über 1.310 bis 1.460 | über 1.460 bis 1.610 | über 1.610 bis 1.760 | über 1.760 bis 1.910 | |
Familie ohne Kind oder mit 1 Kind | 16.000 | 14.000 | 12.000 | 10.000 | 8.000 | |
Familie mit 2 Kindern | 16.000 | 16.000 | 14.000 | 12.000 | 10.000 | |
Familie mit 3 Kindern | 16.000 | 16.000 | 16.000 | 14.000 | 12.000 | |
Familie mit 4 Kindern | 16.000 | 16.000 | 16.000 | 16.000 | 14.000 | |
Familie mit 5 Kindern | 16.000 | 16.000 | 16.000 | 16.000 | 16.000 | |
| Familieneinkommen | ||||
Familiengröße | über 1.910 bis 2.060 | über 2.060 bis 2.210 | über 2.210 bis 2.360 | über 2.360 bis 2.510 | über 2.510 bis 2.660 |
Familie ohne Kind oder mit 1 Kind | 6.000 | 4.000 | 2.000 | 0 | 0 |
Familie mit 2 Kindern | 8.000 | 6.000 | 4.000 | 2.000 | 0 |
Familie mit 3 Kindern | 10.000 | 8.000 | 6.000 | 4.000 | 2.000 |
Familie mit 4 Kindern | 12.000 | 10.000 | 8.000 | 6.000 | 4.000 |
Familie mit 5 Kindern | 14.000 | 12.000 | 10.000 | 8.000 | 6.000 |
(Bei höheren Einkommen und/oder bei größeren Haushalten wird die Wohnstarthilfe durch analoge Fortsetzung der Tabelle ermittelt).
Der Höchstbetrag der Wohnstarthilfe ist mit der Höhe des Grundkostenanteiles limitiert.
Das Land gewährt in Verbindung mit geförderten Vorhaben nach Punkt 5 dieser Richtlinie (Neubau) für energiesparende und umweltfreundliche Maßnahmen eine Zusatzförderung in Form eines einmaligen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses.
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Gesamtzahl der Punkte multipliziert mit der förderbaren Nutz-fläche (höchstens 110 m²) und multipliziert mit dem Punktewert von EUR 8,--.
Der Förderungswerber (Bauträger) haftet für die Einhaltung der zugrunde gelegten Werte bzw. Maßnah-men. Auf Verlangen sind im Zuge der Endabrechnung konkrete Nachweise über Dämmstärken verschiede-ner Bauteile vorzulegen. Der Planer und die ausführenden Firmen haben die berechneten bzw. ausgeführ-ten Werte zu bestätigen.
Die Förderung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Einreichung des Wohnbauförderungsansuchens zu be-antragen und wird im Zuge der Endabrechnung des Wohnobjektes festgelegt und ausbezahlt. Auf Verlan-gen des Landes sind im Zuge der Endabrechnung die Gerätespezifikation, eine Abnahmebestätigung oder weitere Nachweise vorzulegen.
Zusatzförderungen:
Verbesserung des Heizwärmebedarfes (gegenüber HWB lt. Punkt 2.1.2) ≥ 20 % ....................................................................................................................... ≥ 30 % ....................................................................................................................... ≥ 40 % ....................................................................................................................... ≥ 50 % ....................................................................................................................... ≥ 60 % ....................................................................................................................... auf Passivhausqualität (HWBBGF ≤ 10 kWh/m².a) …………………………………………… |
2 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 6 Punkte 8 Punkte 14 Punkte |
Errichtung einer Biomasseheizung als alleiniges Heizsystem
Anschluss an eine bestehende Biomasseheizung in solchen Gebäuden (z.B. DG-Ausbau, Zubau) …………………………………………………………………………… |
3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt |
Anschluss an eine Biomasse Fernwärmeanlage oder bei Fernwärme aus Abwärme
|
1 Punkt ½ Punkt |
Installierung einer Wärmepumpe für Heizzwecke (Hauptheizung) | 2 Punkte |
Installierung einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung (Voraussetzung: bestandener BlowerDoor Test unter einfachem LW)
|
2 Punkte 1 Punkt |
Bei Ausführung der Bauteile über dem Erdreich (insbesondere der tragenden Konstruktion) in Holz- oder Holzlehmbauweise mit Dämmstoffen auf Basis nachwachsender Rohstoffe (z.B. Zellulose,Hanf, Schurwolle)
|
1½ Punkte 1 Punkt |
Bei Ausführung der Bauteile über dem Erdreich (insbesondere der tragenden Konstruktion) in Holz- oder Holzlehmbauweise und ohne Dämmstoffe auf Erdölbasis (z.B. Mineralwolle)
|
1 Punkt ½ Punkt |
Einbau von PVC-freien Fenstern und Türen (z.B. Holzfenster) | ½ Punkt |
Solaranlage für Warmwasserbereitung und Heizung Zuschuss in der Höhe von € 210,-- pro m² Kollektorfläche und je 50 Liter Boilerinhalt, höchstens € 2.100,-- je geförderte Wohnung; sofern die Solaranlage zur Unterstützung der Raumheizung dient, erhöht sich der Förderungshöchstbetrag auf € 4.200,--. Die Solaranlage ist mit Wärmemengenzähler auszustatten. | |
Bei Passivhäusern werden für die Heizung keine Punkte gewährt.
Das Land gewährt zum Wohnungsaufwand von geförderten Wohnungen, die durch (Förderungs-)Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförde-rungsgesetz 1984, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, aus dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds oder sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln oder auf Grund des TWFG 1991 nach Punkt 5 dieser Wohnbauförderungsrichtlinie (Neubau) finanziert wurden, über Ansuchen eine Beihilfe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Eine Beihilfe wird in der Regel nur für Vorhaben (Wohnungen) gewährt, die im Rahmen der verdichteten Bauweise errichtet werden. Keine Beihilfe wird für Wohnungen, deren Förderungsdarlehen gekündigt wurde und für Heime gewährt.
Eine Beihilfe wird nur an österreichische Staatsbürger sowie an nach dem § 17 Abs. 6 des TWFG 1991 gleichgestellte Personen gewährt. An andere natürliche Personen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in Tirol den Hauptwohnsitz haben.
Die Beihilfe wird grundsätzlich nur einem Wohnungsinhaber und zudem nur dann gewährt, wenn der nach der Haushaltsgröße berechnete angemessene Wohnungsaufwand die (unter Zugrundelegung der Haus-haltsgröße und des monatlichen Familieneinkommens) nach der Anlage 2 zu ermittelnde, zumutbare Woh-nungsaufwandsbelastung übersteigt.
Das zumutbare Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung vermindert sich bei einem monatlichen Famili-eneinkommen (1/12 des jährlichen Familieneinkommens laut Berechnung des Einkommens nach dieser Richtlinie) bis EUR 1.700,-- um 6 % bei:
Haushalten, bei denen ein Mitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 Einkom-menssteuergesetztes 1988 im Ausmaß von mindestens 55 % aufweist,
Haushalten mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
Familien.
Bei einem monatlichen (Familien-)Einkommen von über EUR 1.700,-- vermindern sich die 6 % um 0,1 % pro EUR 8,-- des Überschreitungsbetrages.
Wohnungsaufwand für Miet- und Genossenschaftswohnungen
Der Wohnungsaufwand einer Miet- oder Genossenschaftswohnung umfasst jenen Teil des Mietzinses, der
der (verstärkten) Tilgung und Verzinsung des nach dem TWFG 1991 gewährten Förderungsdarlehens oder eines damit vergleichbaren (Förderungs-)Darlehens;
der Tilgung und Verzinsung sonstiger zur Finanzierung der Gesamtbaukosten des geförderten Vorha-bens aufgenommener Hypothekardarlehen abzüglich gewährter Zuschüsse;
der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters und der Deckung der Kosten der Erhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 81/1991, i.d.g.F., vermehrt um einen all-fälligen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag bei Wohnungen, die nach dem Wohnbauförderungsge-setz 1954 gefördert worden sind;
der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters und der zur Deckung der Kosten der Erhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 und 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezahlten Beträge;
der Tilgung und Verzinsung des nach dem TWFG 1991 gewährten Förderungsdarlehens für die Finan-zierung der Eigenmittelaufbringung oder eines damit vergleichbaren Eigenmittelersatzdarlehens sowie
der Abgeltung der allenfalls nach lit. a) bis e) anfallenden Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer);
dient;
Wohnungsaufwand für Reihenhäuser und Eigentumswohnungen
Der Wohnungsaufwand für ein Vorhaben in verdichteter Bauweise (Reihenhaus, Eigentumswohnung usw.) umfasst
die Tilgung und Verzinsung der zur Errichtung, den Ersterwerb oder die Verbesserung größeren Umfan-ges (nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968) aufgenommenen Hypothekardarlehen (Förderungsdar-lehen, Kapitalmarktdarlehen) erforderlichen Beträge abzüglich gewährter Zuschüsse,
die zur Deckung der Kosten der Erhaltung (insbesondere nach § 14 Abs.1 Z 5 des Wohnungsgemein-nützigkeitsgesetzes) bezahlten Beträge sowie
die Rückzahlungsraten von Förderungsdarlehen für die Finanzierung der Eigenmittelaufbringung oder damit vergleichbarer Eigenmittelersatzdarlehen;
Berechnungsgrundlage Wohnungsaufwand
Der Wohnungsaufwand wird auf Grund der anerkannten Endabrechnung, bis zu deren Vorliegen auf Grund des Finanzierungsplanes der Zusicherung berechnet. Bei der Berechnung des Wohnungsaufwandes wer-den nur Hypothekardarlehen mit den in der jeweiligen Darlehenspromesse festgelegten Konditionen, höchs-tens jedoch mit einer Belastung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Beihilfen nicht höher liegt als 2,75 %-Punkte jährlich über dem veröffentlichten Durchschnittswert der Sekundär-marktrendite für Emittenten gesamt des diesem Zeitpunkt vorangehenden vorletzten Quartals - jeweils auf-gerundet auf volle 1/8 %.
Bei objektgeförderten Bauvorhaben sowie bei subjektgeförderten Objekten, für die ab 1.10.1996 ein Förde-rungsdarlehen gewährt wurde, ergibt sich die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung aus der Finan-zierung laut dem Finanzierungsplan der Zusicherung bzw. der anerkannten Endabrechnung.
Bei subjektgeförderten Wohnungen, die vor dem 1.10.1996 durch Gewährung eines Förderungsdarlehens gefördert wurden, wird bei der Berechnung der Beihilfe ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von höchs-tens EUR 4,-- pro m² (förderbarer) Wohnnutzfläche zugrunde gelegt.
Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsauf-wandsbelastung gewährt werden.
Die der Berechnung der Beihilfe zugrundezulegende förderbare (anrechenbare) Nutzfläche beträgt bei ei-nem Haushalt mit einer Person höchstens 50 m² und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um höchstens 20 m².
Zum Wohnungsaufwand für ein Eigenheim (Vorhaben in nicht verdichteter Bauweise) wird eine Beihilfe nur in einem Ausnahmefall gewährt. Ein Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn das (Fami- lien-)Einkommen bei einem 1-Personen-Haushalt weniger als EUR 730,-- beträgt. Bei größeren Haushalten erhöht sich der Betrag um jeweils EUR 110,-- pro weiterer Person. Ein Ausnahmefall ist auch dann gege-ben, wenn sich die Einkommenssituation insbesondere einer Familie mit Kind(ern) aus unverschuldeten Gründen wesentlich verschlechtert.
Die Beihilfe wird über Ansuchen jeweils für ein Jahr, in der Regel beginnend mit dem, dem Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens folgenden Monatsersten gewährt. Ein Ansuchen, das bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats eingereicht wird, gilt noch als rechtzeitig für diesen Monat eingereicht. Besteht in diesem Monat noch keine Verpflichtung zur Zahlung von Mieten oder Nutzungsentgelten oder wurde die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen, so beginnt der Lauf der Beihilfe ab dem Monat, in dem die Zahlung fällig ist und die regelmäßige Bewohnung erfolgt.
Eine kontinuierliche Weitergewährung einer Beihilfe kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann erfolgen, wenn spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Auslaufen des vorhergehenden Beihil-fe-Bewilligungszeitraumes um die Weitergewährung der Beihilfe angesucht wird. Die Beihilfe wird monatlich ausgezahlt. Beihilfen, die unter der im § 11 Abs. 3 TWFG 1991 festgesetzten Grenze liegen, werden nicht gewährt.
Der Empfänger der Beihilfe hat dem Land jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, in dem er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, unter Beibringung der entsprechenden Unterlagen mitzuteilen. Die Höhe der Beihilfe wird auf Grund der geänderten Verhältnisse jedenfalls dann neu festgelegt, wenn das Ausmaß der Änderung mindestens 30 % gegenüber der bisher monatlich gewährten Beihilfe beträgt.
In begründeten sozialen Härtefällen kann die gewährte Beihilfe auf einen befristeten Zeitraum in der ur-sprünglichen Höhe belassen werden.
Eine Beihilfe, die zu Unrecht empfangen wurde, ist zurückzuzahlen.
Das Land gewährt Förderungen an
natürliche Personen für den Eigenbedarf oder den Bedarf einer begünstigten nahe stehenden Person,
Gemeinden zur Weitergabe an begünstigte Personen
für den Erwerb eines (nach der Baubewilligung des Bestandes) mindestens 10 Jahre alten, nicht (mehr) wohnbaugeförderten Wohnhauses (einer Wohnung) zu einem angemessenen Preis.
Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der im (künftigen) Haushalt lebenden Personen (Förde-rungswerber und nahe stehende Personen) und von der Wohnnutzfläche ab und beträgt:
Haushaltsgröße | Nutzfläche von mindestens | Darlehen | Wohnbauscheck (statt Darlehen) |
1 oder 2 Personen | 30 m² | EUR 12.000,-- | EUR 4.200,-- |
1 oder 2 Personen | 60 m² | EUR 15.000,-- | EUR 5.250,-- |
3 Personen | 85 m² | EUR 18.000,-- | EUR 6.300,-- |
4 Personen | 95 m² | EUR 21.000,-- | EUR 7.350,-- |
5 und mehr Personen | 110 m² | EUR 23.000,-- | EUR 8.050,-- |
Das Darlehen kann zudem höchstens 50 % (Scheck: höchstens 17,5 %) des Gesamtkaufpreises betra-gen.
Beim Erwerb eines Wohnhauses (einer Wohnung) für begünstigte Personen sind bei der Bemessung der Förderung die Verhältnisse jener Personen zu berücksichtigen, die in die Wohnung einziehen. Beim Zu-sammentreffen der Förderung des Erwerbes und der Fertigstellung eines Wohnhauses (einer Wohnung) wird die für den Förderungswerber günstigere (höhere) Förderung gewährt.
Der Erwerb eines Wohnhauses (einer Wohnung) von einer nahe stehenden Person wird nur in Ausnahme-fällen gefördert.
Das Land gewährt Förderungsdarlehen an
natürliche Personen,
juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
Gemeinnützige Bauvereinigungen, welche mit Zustimmung des Landes Dienstnehmerwohnungen er-richten und diese an Unternehmen mit Bedarf an Dienstnehmerwohnungen übertragen (verkaufen, ver-mieten),
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
für die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer,
für den Erwerb von Wohnungen für Dienstnehmer,
für den Kauf von Gebäuden und den Umbau derselben zu Wohnungen für Dienstnehmer,
für den Umbau von Gebäuden zu Wohnungen für Dienstnehmer.
Das Förderungsdarlehen beträgt EUR 340,-- pro m² förderbare Nutzfläche, höchstens jedoch für 110 m² pro Wohnung. Das Darlehen kann zudem nur höchstens 50 % der Gesamtkosten betragen.
Eine Förderung von Dienstnehmerwohnungen setzt voraus, dass die Wohnungen in angemessener Nähe des Standortes des zu fördernden Unternehmens (Betriebes) liegen. Gefördert werden nur in sich abge-schlossene, normal ausgestattete Wohnungen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein konkreter Bedarf an Wohnungen für familienfremde Dienstnehmer gegeben ist. Familienfremd sind Dienstnehmer, die nach dieser Richtlinie nicht zu den nahe stehenden Personen des Förderungswerbers zählen. Ein Bedarf an Dienstnehmerwohnungen ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn bestehende Personalunterkünfte oder Personalwohnungen in Gästezimmer umge-wandelt und dafür Ersatz geschaffen werden soll. Über das Vorliegen eines Bedarfes an Dienstnehmer-wohnungen können vom Land Stellungnahmen z. B. der Wirtschaftskammer, der betreffenden Gemeinde usw. verlangt werden.
Geförderte Dienstnehmerwohnungen dürfen höchstens zu einem kostendeckenden Betrag an Dienstnehmer überlassen werden.
Zur Vermeidung des Leerstehens von geförderten Dienstnehmerwohnungen können diese mit Zustimmung des Landes auch an Dienstnehmer anderer Unternehmen überlassen werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vergabe und Nutzung der Wohnungen liegt beim Förderungswerber. Der Förderungswer-ber hat sich zu verpflichten, für den Fall der Kündigung oder Fälligstellung der Förderung wegen zweckwid-riger Nutzung der Wohnungen zusätzlich zum aushaftenden Darlehen noch einen Betrag in der halben Hö-he der ursprünglichen Förderung zurückzuzahlen. Zur Absicherung dieser Forderung sind im Grundbuch neben der Sicherstellung der Förderung entsprechend erhöhte Nebengebühren vorzusehen.
Der Förderungswerber muss im Regelfall (Wohnungs-)Eigentümer bzw. Bauberechtigter der zu verbauen-den Liegenschaft sein bzw. werden. Die Gewährung einer Förderung für Dienstnehmerwohnungen erfolgt ungeachtet der Höhe des (Familien-)Einkommens.
Die Förderung wird dann als De-minimis-Beihilfe gewährt, wenn der Förderbarwert, den ein Förderungs-werber innerhalb der letzten drei Jahre erhalten hat, den absoluten Schwellwert von EUR 200.000,-- nicht überschreitet. Aus diesem Grund sind derartige Förderungen dem Land im Zuge des Ansuchens bekannt zu geben.
Das Land gewährt Förderungen an
natürliche Personen für den Eigenbedarf oder den Bedarf einer begünstigten, nahe stehenden Person
für die Fertigstellung von Wohnhäusern, Wohnungen, die nicht nach anderen Bestimmungen dieser Wohn-bauförderungsrichtlinie gefördert wurden. Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der im (künftigen) Haushalt lebenden Personen (Förderungswerber und nahe stehende Personen) und von der Wohnnutzflä-che ab und beträgt:
Haushaltsgröße | Nutzfläche von mindestens | Darlehen | Wohnbauscheck (statt Darlehen) |
1 oder 2 Personen | 30 m² | EUR 7.000,-- | EUR 2.450,-- |
3 Personen | 85 m² | EUR 9.000,-- | EUR 3.150,-- |
4 und mehr Personen | 95 m² | EUR 10.000,-- | EUR 3.500,-- |
Das Land gewährt Förderungen an
natürliche Personen,
Gemeinden,
Gemeinnützige Bauvereinigungen oder öffentliche Fonds
für Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung - sofern sie nicht im Rahmen der Dorferneuerungsrichtlinien des Landes gefördert werden - einschließlich vorbereitender Untersuchungen zur Beurteilung struktureller und städtebaulicher Verhältnisse; für die Durchführung von Ideenwettbewerben und die Erstellung von Gut-achten im Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden Untersuchungen; die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen beim Umbau zu fördernder Wohngebäude wäh-rend des dafür notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch auf die Dauer von 2 Jahren; für die Errichtung von erforderlichen Sammelgaragen und Schutzräumen für Wohnungen; für die vorbildhafte Sanierung von Wohnhäusern, deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient und für die nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 keine oder keine ausreichende Förderung gewährt werden kann sowie für Maßnahmen zur Hofentkernung.
Die Förderung kann in der Gewährung eines Darlehens, in rückzahlbaren oder nicht rückzahlbaren Zu-schüssen oder in Beihilfen bestehen. Die Art der Förderung und deren Höhe wird im Rahmen der Begutach-tung durch das Kuratorium je nach Zweckmäßigkeit und Bedarf einzeln festgelegt.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Zusicherung und Sicherstellung derselben sowie nach Maßga-be des Bedarfes.
Das Land gewährt Förderungen an
natürliche Personen,
Gemeinden,
Gemeinnützige Bauvereinigungen
für Einrichtungen zur Verbesserung der Wohnsituation und des Wohnumfeldes wie z. B. Gemeinschafts-räume, Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 des TWFG 1991.
Die Förderung kann in der Gewährung eines Darlehens oder in rückzahlbaren oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Art der Förderung und deren Höhe wird grundsätzlich (ausgenommen betreuba-res Wohnen) im Rahmen der Begutachtung durch das Kuratorium je nach Zweckmäßigkeit und Bedarf ein-zeln festgelegt.
Für Mietwohnanlagen, die für betreubares Wohnen bestimmt sind und ein entsprechendes Konzept vor-liegt, werden erforderliche Flächen für Infrastrukturräumlichkeiten (z.B. Aufenthaltsraum, Pflegebad, allge-mein zugängliches WC) bei der Förderung berücksichtigt. Die Wohnungen müssen einen barrierefreien Zugang aufweisen (Lift, Rampe) und behinderten gerecht ausgestattet sein. Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens als Zuschlag zur Förderung der Wohnungen. Die Höhe der Förde-rung (EUR pro m² förderbare Nutzfläche) entspricht dem Förderungssatz der Wohnungen. Ein Annuitäten-zuschuss wird nicht gewährt.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Sicherstellung derselben und nach Maßgabe des Bedarfes.
Das Land gewährt Förderungen an
natürliche Personen,
Gemeinden
für sonstige Vorhaben und Maßnahmen, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfes dienen und für die nach sonstigen Bestimmungen dieser Wohnbauförderungsrichtlinie oder der Wohnhaussanierungs-richtlinie wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen keine oder – in besonderen Ausnahmefällen –keine ausreichende Förderung gewährt werden kann. Eine Impulsförderung wird nur gewährt, wenn sie zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.
Im Rahmen dieser besonderen Maßnahmen fördert das Land u.a.
die erforderliche Aussiedlung von Hofstellen (durch die Gewährung eines Förderungsfixsatzes von EUR 340,-- pro m² förderbare Nutzfläche an Stelle der Förderung nach Punkt 5.5 dieser Richtlinie)
Altenwohnungen im Zuge der Förderung von landwirtschaftlichen Hofstellen (durch einen Darlehenszu-schlag in der Höhe von EUR 7.300,--)
beim (Erst)Erwerb und bei der Errichtung von Wohnungen in besonders geschützten Gebäuden, die u.a. dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz unterliegen oder im Bereich eines Dorferneuerungsgebietes situiert sind (durch die Gewährung eines Zuschlages zum Darlehen in der Hö-he von EUR 150,-- pro m² förderbare Nutzfläche)
besondere Planungen auf Grund von Architektenwettbewerben in Zusammenhang mit der Förderung von Wohnungen im Rahmen einer verdichteten Bauweise (durch die Gewährung eines im Zuge der Endab-rechnung auszuzahlenden Zuschusses bis zu EUR 1.500,--; in besonderen Fällen z. B. bei erhöhten Kosten in sehr sensiblen Lagen kann ein Zuschuss bis EUR 3.700,-- pro Wohnung gewährt werden).
Vorhaben des besonderen Mietwohnbaues unter der Voraussetzung, dass
kostengünstige (mindestens 5 % unter den angemessenen Gesamtbaukosten liegende) Wohnungen mit einer geringeren förderbaren Nutzfläche (mindestens 10 m² unter der förderbaren Nutzfläche laut Wohnbauförderungsrichtlinie) geschaffen werden;
eine vom Förderungswerber nachzuweisende nachhaltige Kostenminimierung durch einfach ausge-führte und besonders kostengünstig finanzierte Bauvorhaben besteht;
bei sonstiger Kündigung der Förderung auf (vom Land nicht genehmigte) Sonderausstattungen ver-zichtet wird;
die Miete (aus den Grund- und Baukosten) mindestens in den ersten 10 Jahren 2/3 der auf gleiche Weise ermittelten Miete einer normal geförderten Mietwohnung nicht überschreitet;
die Vergabe der Wohnungen eines besonderen Mietwohnbaues an Personen mit sehr geringem Ein-kommen (höchstens 2/3 der Einkommensgrenzen) erfolgt.
ein Vorhaben mit höchstens 30 Wohnungen errichtet wird.
Impulsförderung Sicheres Wohnen – für Gebäude mit bis zu drei Wohnungen wird ein nicht rückzahl-barer Zuschuss in der Höhe von € 1.450,-- pro geförderte Wohnung im Sinne des anpassbaren Wohn-baus gewährt, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
Die gesamte Wohnung muss schwellenfrei sein. Das bedeutet, dass innerhalb der Wohnung Streif-türen auszuführen sind.
Folgende Mindestmaße bei Türbreiten (lichte Durchgangsbreiten) müssen vorliegen:
Hauseingangstür: mindestens 90 cm,
Wohnungseingangstür: mindestens 90 cm,
alle sonstigen Türen: mindestens 80 cm.
Die Breite der Verkehrswege (Treppen, Gänge) muss mindestens 120 cm betragen.
Ein Sanitärraum muss zumindest mit Waschbecken, WC und Bad oder schwellenfreier, niveauglei-cher Dusche ausgestattet und so beschaffen sein, dass eine durchgehende Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von 1,5 m gegeben ist.
Haltegriffe bei Badewannen und Duschkabinen sollen standardmäßig montiert werden.
Stiegen: Die Stufen müssen eine gleitsichere Oberfläche aufweisen.
Die Farbe der Handläufe muss zur Wand kontrastieren und die Handläufe sind nach Möglichkeit ü-ber die erste und letzte Stufe hinaus weiterzuführen.
zusätzlich erforderliche Behindertenmaßnahmen in Wohnungen, Wohnanlagen (durch die Gewährung eines Zuschusses in der Höhe von 65 % der erforderlichen Mehrkosten)
Wohnheime, die von natürlichen Personen errichtet werden
integratives Wohnen sowie
sonstige (Pilot)Projekte
Die Festlegung der Art und Höhe der Impulsförderung erfolgt - sofern nach dieser Richtlinie keine konkre-te Förderung vorgesehen ist - bis zu einem Betrag von EUR 4.000,-- durch das zuständige Regierungsmit-glied, ansonsten durch das Kuratorium im Rahmen der Begutachtung des Vorhabens je nach Zweckmäßig-keit und Bedarf.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt bei Gewährung von Zuschlägen gleichzeitig mit der Auszahlung des Förderungsdarlehens, bei der Gewährung von Zuschüssen im Zuge der Endabrechnung des Vorhabens.
Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von 35 Jahren und ist wie folgt zurückzuzahlen:
ZEITRAUM | ZINSSATZ | TILGUNG | ANNUITÄT (Zinssatz + Tilgung) |
1. bis 10. Jahr | 1 % | 0 % | 1 % |
11. bis 15. Jahr | 1,5 % | 0,5 % | 2 % |
16. bis 20. Jahr | 3,5 % | 0,5 % | 4 % |
ab dem 21. Jahr | 5,5 % | 0,5 % | 6 % |
nach dem Auslaufen des Kapitalmarktdarlehens, spätestens jedoch | |||
ab dem 26. Jahr | 6 % | 6 % | 12 % |
Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober, der dem Bezug des Wohnhauses (Eigenheimes), der Wohnung oder des Wohnheimes nachfolgt. Die Rückzah-lung erfolgt in Vierteljahresraten, wobei die erste Rate zum Ende des 3. Monats nach dem Beginn der Verzinsung fällig ist.
Bei Förderungen nach Punkt 8 dieser Richtlinie (z.B. Erwerbsförderung, Fertigstellungsförderung) be-ginnt die Verzinsung des Förderungsdarlehens mit dem der Auszahlung des Darlehens folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober. Die Rückzahlung erfolgt in Vierteljahresraten, wobei die erste Rate zum Ende des 3. Monats nach dem Beginn der Verzinsung fällig ist.
Das Förderungsdarlehen ist grundsätzlich durch Einverleibung eines Pfandrechtes im Grundbuch sicherzu-stellen. Darüber hinaus ist – im Falle der Gewährung eines Darlehens – hinsichtlich der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes im Grundbuch einzuverleiben. Ist der Förderungswerber (im Ausnahmefall) nicht grundbücherlicher Eigentümer oder Bauberechtigter der geförderten Liegenschaft, so ist das Darlehen auf eine andere, vom Land festzulegende Weise, sicherzustellen.
Bei der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen und sonstige juristische Personen (mit Ausnahme von Gemeinden oder Gemeindever-bänden) ist spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes für das Förderungsdarlehen und des Veräußerungsverbotes ein Belastungsverbot zu Gunsten des Landes Tirol einzuverleiben.
Die grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens und die Einverleibung des Veräußerungsverbotes kann bei der Gewährung von Darlehen von weniger als EUR 11.000,-- unterbleiben, es sei denn, es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine Einverleibung (z. B. bei Förderung einer Wohnung für eine nahe stehende Person).
Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung sowie nach Maß-gabe des Baufortschrittes, der Terminisierung der Auszahlungen in der Zusicherung und der vorhandenen Mittel. Für subjektgeförderte Bauvorhaben erfolgt die Auszahlung der Förderung nach:
Ausführung des Rohbaues (mit Dachgleiche) 60 %
dem Einsetzen der Fenster 90 %
Fertigstellung des Gebäudes, Einreichung und Überprüfung der Endabrechnung 100 %
Ein nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl.Nr. 340/1987, der Rückzahlungsverordnung, LGBl. Nr. 52/1985, oder nach dem TWFG 1991 im Rahmen einer begünstigten Rückzahlung gewährter Nachlass wird bei der Berechnung des Förderungsdarlehens abgezogen, wenn die Gewährung des Nachlasses zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um die Gewährung des Förderungsdarlehens weniger als zehn Jahre zurückliegt.
Für die Beantragung der Förderungsmittel sind die dafür vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
Im Falle einer positiven Erledigung eines Ansuchens erteilt das Land die schriftliche Zusicherung, in der Bedingungen und/oder Auflagen zur Sicherung des Förderungszweckes festgelegt werden. Mit dieser schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung.
Nach Vollendung des geförderten Vorhabens hat der Förderungswerber unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten dem Land die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen.
Bei Vorhaben, bei denen anlässlich der Zusicherung keine Anbote vorzulegen sind, werden die vom Land bei der Zusicherung festgestellten Gesamtbaukosten auch im Zuge der Endabrechnung zugrunde gelegt, wenn das Vorhaben plangemäß ausgeführt worden ist und keine Bedenken gegen die Abrechnung vorge-bracht werden.
Bei objektgeförderten Vorhaben gibt das Land dem Förderungswerber nach Vorlage der Endabrechnung die auf Grund derselben festgestellten Gesamtbaukosten bekannt. Vorhaben, die unter Zugrundelegung einer Fix- oder Höchstpreisvereinbarung abgewickelt wurden, werden auf Basis dieser Vereinbarung abge-rechnet. Das Land behält sich stichprobenartige Kontrollen der Vorhaben und der Abrechnung vor. Bei der Endabrechnung eines Vorhabens durch das Land werden erforderlichenfalls der Förderungswerber, der Planverfasser und der Bauleiter sowie Nutzungsberechtigte der Wohnungen oder Wohnungseigentümer gehört.
Der Förderungswerber hat den Nutzungsberechtigten und den Wohnungseigentümern die vom Land in der Endabrechnung festgestellten Gesamtbaukosten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Durch die Feststellung der Gesamtbaukosten durch das Land bleiben andere (allenfalls gerichtliche) Mög-lichkeiten zur Feststellung der Gesamtbaukosten unberührt.
Im Zuge der Endabrechnung eines objektgeförderten Vorhabens ist über Ersuchen des Förderungswerbers eine Aufstockung des ursprünglich gewährten Förderungsdarlehens möglich, wenn Mehrkosten auf Grund einer Vergrößerung der bei der Zusicherung der Förderung zugrunde gelegten Nutzfläche entstanden sind.
Belege über Baukosten sind mindestens sieben Jahre nach Endabrechnung aufzubewahren und den Orga-nen des Landes auf deren Verlangen vorzulegen.
Eine Übertragung der Förderung ist nur mit Zustimmung des Landes möglich.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des TWFG 1991.
Das Förderungsansuchen muss in der Regel vor Baubeginn eingereicht werden. Bei Objekten, die durch natürliche Personen in Eigenregie errichtet werden kann das Ansuchen bis spätestens 6 Monate nach Baubeginn eingereicht werden. Bei einem Ersterwerb ist das Ansuchen zudem innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. dem Erstbezug der Anlage, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erwerb einzubringen, wenn das Vorhaben mit Zustimmung des Landes begonnen wurde.
Ansuchen um Gewährung einer Wohnstarthilfe sind einzureichen:
bei nach Punkt 5.6 geförderte Vorhaben: gemeinsam mit dem Ansuchen um die Gewährung eines För-derungsdarlehens (eines Wohnbauschecks)
bei nach Punkt 5.2 geförderte Vorhaben: bis längstens 6 Monate nach Bezug der Wohnung.
Ansuchen auf Gewährung einer Förderung für den Erwerb eines Wohnhauses oder einer Wohnung sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb, Ansuchen für die Fertigstellung eines Wohnhauses oder einer Wohnung sind vor der Fertigstellung einzureichen.
Ansuchen auf Gewährung einer Förderung für die Errichtung, den Erwerb oder die sonstige Schaffung von Wohnungen für Dienstnehmer sind in der Regel vor dem Baubeginn oder beim Erwerb bis spätestens 6 Monate nach dem Erwerb einzureichen.
Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe können frühestens drei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstel-lung des Wohnhauses (der Wohnung) eingereicht werden.
Bei Ansuchen um die gleichzeitige Förderung eines Vorhabens nach anderen auf Grund des TWFG 1991 erlassenen Richtlinien und dieser Wohnbauförderungsrichtlinie kann für die zusammentreffenden Maßnah-men eine Förderung gewährt werden, welche die Kosten aller förderbaren Maßnahmen unter Zugrundele-gung einer einheitlichen Förderungsbasis entsprechend berücksichtigt. Die Art der Förderung richtet sich bei Zusammentreffen unterschiedlicher Förderungen für die verschiedenen Maßnahmen nach der überwie-genden Förderung.
Ansuchen auf Gewährung einer Förderung (Förderungsdarlehen, Wohnbauschecks, sonstige Zuschüsse, Beihilfen) sind grundsätzlich bei der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzureichen.
AUSNAHMEN:
Förderungsansuchen in den Bezirken Innsbruck Stadt und Innsbruck Land sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Wohnbauförderung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, einzubringen.
Wohnbeihilfenansuchen für objektgeförderte Wohnungen sind beim Amt der Tiroler Landesregie-rung, Abteilung Wohnbauförderung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, einzubringen.
Förderungsansuchen für die Schaffung von Dienstnehmerwohnungen sind beim Amt der Tiroler Lan-desregierung, Abteilung Wohnbauförderung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, einzureichen.
Förderungsansuchen für objektgeförderte Bauvorhaben sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, einzureichen.
Förderungsansuchen für Maßnahmen gemäß Punkt 8.4, 8.5 und 8.6 dieser Richtlinie sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, einzureichen.
Diese Wohnbauförderungsrichtlinie gilt für objektgeförderte Vorhaben, die ab 1.4.2010 vom Kuratorium po-sitiv begutachtet werden und für alle anderen Vorhaben, die ab diesem Stichtag eingereicht werden.
Die geänderte Wohnbeihilfenbestimmung (Erhöhung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Kapital-marktdarlehen) gilt rückwirkend für Ansuchen (Erst- und Folgeansuchen), die ab 1.1.2010 eingereicht wur-den.
Für subjektgeförderte Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieser Wohnbauförderungsrichtlinie das Erst-ansuchen einer Wohnanlage positiv erledigt wurde, kann die Wohnbauförderungsrichtlinie, Ausgabe 1.4.2009, herangezogen werden.
Für Bauvorhaben, für die eine Heizwärmebedarfsberechnung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauord-nung (noch) nicht erforderlich ist, kann die Gewährung der Förderung auf der Grundlage einer Heizwärme-bedarfsberechnung gemäß Wohnbauförderungsrichtlinie, Ausgabe 1.1.2007, erfolgen.
Anlage 1
ANGEMESSENE GESAMTBAUKOSTEN
(gültig ab 1. Jänner 2011)
1. a) Wohnheime Eigenheime (vollunterkellert) Reihenhäuser (vollunterkellert) | EUR 1.835,-- pro m² |
b) Eigenheime (teilunterkellert) Reihenhäuser (teilunterkellert) | EUR 1.785,-- pro m² |
Satz für die Ermittlung der Garagenkosten | EUR 1.785,-- |
2. Mehrfamilienhäuser, Vorhaben | |
- bis 12 Wohnungen | EUR 1.800,-- pro m² |
- mit 13 bis 17 Wohnungen | EUR 1.720,-- pro m² |
- mit 18 bis 23 Wohnungen | EUR 1.630,-- pro m² |
- mit mehr als 23 Wohnungen | EUR 1.540,-- pro m² |
Die in der Anlage 1 festgesetzten Gesamtbaukosten (Grundbeträge) erhöhen sich um die in der Wohnbau-förderungsrichtlinie angeführten objektbezogenen Zuschläge.
Bei Vorhaben mit verschiedener Nutzung (Wohnungen, Büros, sonstige Räumlichkeiten) wird die Gesamt-nutzfläche für Büros und sonstige Räumlichkeiten, soweit sie 80 m² oder ein Vielfaches davon überschrei-tet, fiktiv als Wohnung(en) angerechnet.
Der Grundbetrag für teilunterkellerte Eigenheime, Reihenhäuser kommt dann zur Anwendung, wenn entwe-der nur eine Teilunterkellerung gegeben ist oder wenn sich in der Ebene der Kellerflächen auch Nutzflä-chen (lt. Wohnbauförderungsrichtlinie) oder Stellplätze befinden.
Anlage 2
Zumutbarkeitstabelle - Beihilfen
Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Prozenten des monatlichen Familieneinkommens (1/12 des jähr-lichen Familieneinkommens laut Einkommensberechnung) bei einem monatlichen Familieneinkommen von (< kleiner; ≥ größer gleich):
| Familieneinkommen (in Euro) | ||||||||||
Anzahl der im |
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|
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|
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|
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|
gemeinsamen |
| ≥ 800 | ≥ 840 | ≥ 880 | ≥ 920 | ≥ 960 | ≥ 1000 | ≥ 1040 | ≥ 1080 | ≥ 1120 | ≥ 1160 |
Haushalt lebend- | < 800 | < 840 | < 880 | < 920 | < 960 | < 1000 | < 1040 | < 1080 | < 1120 | < 1160 | < 1200 |
den Personen |
|
|
|
|
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1 | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 5,1-6 | 6,1-7 | 7,1-8 | 8,1-9 | 9,1-10 |
2 | - | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 5,1-6 | 6,1-7 | 7,1-8 |
3 | - | - | - | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 5,1-6 |
4 | - | - | - | - | - | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 |
5 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 |
6 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
7 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
8 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
9 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
10 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Familieneinkommen (in Euro) | |||||||||
Anzahl der im |
|
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|
|
|
|
|
|
| ≥ 1.560 für jeweils weitere € 4,-- um 0,1 % mehr, höchs-tens |
gemeinsamen | ≥ 1200 | ≥ 1240 | ≥ 1280 | ≥ 1320 | ≥ 1360 | ≥ 1400 | ≥ 1440 | ≥ 1480 | ≥ 1520 | |
Haushalt lebend- | < 1240 | < 1280 | < 1320 | < 1360 | < 1400 | < 1440 | < 1480 | < 1520 | < 1560 | |
den Personen |
|
|
|
|
|
|
|
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| |
1 | 10,1-11 | 11,1-12 | 12,1-13 | 13,1-14 | 14,1-15 | 15,1-16 | 16,1-17 | 17,1-18 | 18,1-19 | 23 % |
2 | 8,1-9 | 9,1-10 | 10,1-11 | 11,1-12 | 12,1-13 | 13,1-14 | 14,1-15 | 15,1-16 | 16,1-17 | 22 % |
3 | 6,1-7 | 7,1-8 | 8,1-9 | 9,1-10 | 10,1-11 | 11,1-12 | 12,1-13 | 13,1-14 | 14,1-15 | 21 % |
4 | 4,1-5 | 5,1-6 | 6,1-7 | 7,1-8 | 8,1-9 | 9,1-10 | 10,1-11 | 11,1-12 | 12,1-13 | 20 % |
5 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 5,1-6 | 6,1-7 | 7,1-8 | 8,1-9 | 9,1-10 | 10,1-11 | 19 % |
6 | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 5,1-6 | 6,1-7 | 7,1-8 | 8,1-9 | 18 % |
7 | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 5,1-6 | 6,1-7 | 17 % |
8 | - | - | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 3,1-4 | 4,1-5 | 16 % |
9 | - | - | - | - | - | - | 0,1-1 | 1,1-2 | 2,1-3 | 15 % |
10 | - | - | - | - | - | - | - | - | 0,1-1 | 14 % |